BGH - Urteil vom 05.11.1997
VIII ZR 55/97
Normen:
BGB §§ 571, 574 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 53
BGHR BGB § 535 Mietvertrag 2
BGHR BGB § 571 Abs. 1 Mietzins 1
BGHZ 137, 106
DB 1998, 1611
DNotZ 1998, 802
DRsp I(133)622b
JR 1998, 324
MDR 1998, 209
NJW 1998, 595
NJW-RR 1998, 1159
NZM 1998, 105
WM 1998, 604
WuM 1998, 104
ZMR 1998, 141
Vorinstanzen:
Kammergericht, LG Berlin,

Rechtsnatur des entgeltlichen Erwerbs eines Wohnrechts gegen Zahlung eines Einmalbetrages

BGH, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen VIII ZR 55/97

DRsp Nr. 1998/1097

Rechtsnatur des entgeltlichen Erwerbs eines Wohnrechts gegen Zahlung eines Einmalbetrages

»Eine gemäß dem Mietvertrag geleistete Vorauszahlung des Mietzinses in einem Einmalbetrag ist dem Erwerber des Mietobjekts gegenüber wirksam, wenn die Höhe des Mietzinses nicht nach wiederkehrenden Zeitabschnitten (etwa Monaten bemessen ist (Fortführung von BGHZ 37, 346).«

Normenkette:

BGB §§ 571, 574 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen Nutzungsentschädigung von der in ihrer Eigentumswohnung wohnenden Beklagten.

Mit schriftlichem Vertrag vom 8. März 1985 verpflichtete sich der Rechtsvorgänger der Kläger, W. S., gegenüber der Beklagten, eine näher bezeichnete Eigentumswohnung in der D.-Straße in B. zu erwerben, um der Beklagten für diese Wohnung ein "... lebenslängliches, ... alleiniges ..." Wohnungsrecht einzuräumen.

§ 4 der Vereinbarung lautet:

"Der monatliche Mietzins in Höhe von DM 2.800 ist ab Mai 1985, jeweils bis zum 3. d.M. fällig."

Am 21. März 1985 schlossen W. S. und die Beklagte wegen der vorgenannten Wohnung einen notariell beurkundeten Vertrag, der u.a. bestimmt:

"§ 2

Herr S. räumt Frau K. an der in § 1 bezeichneten Eigentumswohnung nebst Kellerraum ein lebenslängliches, unentgeltliches, in der Ausübung nicht übertragbares, alleiniges, schuldrechtliches Wohnungsrecht ein ...