BGH - Urteil vom 15.09.1997
II ZR 94/96
Normen:
BGB § 557, § 584b, § 745 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 9
BGHR BGB § 745 Abs. 2 Nutzungsentgelt 4
DB 1997, 2601
DNotZ 1998, 474
DRsp I(138)808d
DRsp I(138)835a-c
MDR 1998, 95
NJW 1998, 372
NZM 1998, 75
WM 1997, 2302
ZIP 1997, 2049
ZIP 1998, 1196
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Kassel,

Rechtsnatur eines Benutzungsüberlassungsvertrages

BGH, Urteil vom 15.09.1997 - Aktenzeichen II ZR 94/96

DRsp Nr. 1997/9661

Rechtsnatur eines Benutzungsüberlassungsvertrages

» a) Überläßt ein Miteigentümer den übrigen die Alleinnutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks gegen vereinbartes Entgelt, sind auf dieses Rechtsverhältnis in erster Linie die Regeln des Gemeinschaftsrechts anzuwenden (Fortführung von BGH WM 1974, 201). b) Die Benutzungsvereinbarung kann bei Zahlungsverzug entsprechend § 554 Abs. 1 BGB gekündigt werden. Der Kündigende bringt damit in der Regel zum Ausdruck, daß er für den Fall der Fortsetzung der bisherigen Nutzung weiterhin eine Nutzungsentschädigung verlangt, deren Höhe dann gemäß § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Die §§ 557, 584 b BGB sind nicht anzuwenden. c) Darüber hinaus kann dem durch den Zahlungsverzug zur Kündigung veranlaßten Miteigentümer ein Schadensersatzanspruch auf Weiterzahlung der vereinbarten Nutzungsentschädigung so lange zustehen, als die übrigen Miteigentümer an die Benutzungsvereinbarung gebunden wären und nicht ihrerseits deren Abänderung nach § 745 Abs. 2 BGB verlangen könnten.«

Normenkette:

BGB § 557, § 584b, § 745 Abs. 2 ;

Tatbestand: