BGH, Urteil vom 15.09.1997 - Aktenzeichen II ZR 94/96
DRsp Nr. 1997/9661
Rechtsnatur eines Benutzungsüberlassungsvertrages
» a) Überläßt ein Miteigentümer den übrigen die Alleinnutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks gegen vereinbartes Entgelt, sind auf dieses Rechtsverhältnis in erster Linie die Regeln des Gemeinschaftsrechts anzuwenden (Fortführung von BGH WM 1974, 201).b) Die Benutzungsvereinbarung kann bei Zahlungsverzug entsprechend § 554 Abs. 1BGB gekündigt werden. Der Kündigende bringt damit in der Regel zum Ausdruck, daß er für den Fall der Fortsetzung der bisherigen Nutzung weiterhin eine Nutzungsentschädigung verlangt, deren Höhe dann gemäß § 745 Abs. 2BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Die §§ 557, 584 bBGB sind nicht anzuwenden.c) Darüber hinaus kann dem durch den Zahlungsverzug zur Kündigung veranlaßten Miteigentümer ein Schadensersatzanspruch auf Weiterzahlung der vereinbarten Nutzungsentschädigung so lange zustehen, als die übrigen Miteigentümer an die Benutzungsvereinbarung gebunden wären und nicht ihrerseits deren Abänderung nach § 745 Abs. 2BGB verlangen könnten.«