BGH - Urteil vom 29.04.2004
III ZR 279/03
Normen:
BGB § 807 § 627 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1065
MDR 2004, 1126
NJW-RR 2004, 989
WM 2004, 2398
ZVI 2004, 280
Vorinstanzen:
LG Lübeck,
AG Bad Oldesloe,

Rechtsnatur eines mit der Ausgabe von sog. Service-Coupons verbundenen Inkassovertrages

BGH, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen III ZR 279/03

DRsp Nr. 2004/7813

Rechtsnatur eines mit der Ausgabe von sog. "Service-Coupons" verbundenen Inkassovertrages

»1. "Service-Coupons", die dazu dienen, von einem Inkassobüro versprochene Mahndienste abzurufen, sind in der Regel keine sogenannten kleinen Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB.2. Inkassoleistungen sind Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.«

Normenkette:

BGB § 807 § 627 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kran- und Baggerarbeiten. Sie beauftragte die Klägerin, die gewerbsmäßig Mahn- und Inkassodienste leistet, mit der außergerichtlichen Mahnung von säumigen Schuldnern. Mit "Auftrag und Rechnung" vom 20. Februar 2002 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 20 "Service-Coupons" zum Preis von insgesamt 720 EURO und erteilte ihr eine entsprechende Abbuchungsermächtigung. Die Mahndienste der Klägerin sollten abgerufen werden, indem die Beklagte auf dem "Service-Coupon" die erforderlichen Angaben zu Schuld und Schuldner eintrug und den Coupon bei der Klägerin einreichte.