Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kran- und Baggerarbeiten. Sie beauftragte die Klägerin, die gewerbsmäßig Mahn- und Inkassodienste leistet, mit der außergerichtlichen Mahnung von säumigen Schuldnern. Mit "Auftrag und Rechnung" vom 20. Februar 2002 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 20 "Service-Coupons" zum Preis von insgesamt 720 EURO und erteilte ihr eine entsprechende Abbuchungsermächtigung. Die Mahndienste der Klägerin sollten abgerufen werden, indem die Beklagte auf dem "Service-Coupon" die erforderlichen Angaben zu Schuld und Schuldner eintrug und den Coupon bei der Klägerin einreichte.
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