OLG Hamburg - Urteil vom 17.12.2015
4 U 131/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 578; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
MietRB 2016, 283
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 264/13

Rechtsnatur und Auslegung einer Anmietvereinbarung

OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 4 U 131/15

DRsp Nr. 2016/13017

Rechtsnatur und Auslegung einer Anmietvereinbarung

1. Ab dem Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns der Anmietvereinbarung schuldet der gewerbliche Mieter die Entfernung des Inventars. 2. Die Anmietvereinbarung enthält konkludent eine zeitweilige Nutzungsüberlassungsabrede. 3. Der vorgeschlagene Interessent muss ein tauglicher Nachmieter sein. 4. Ein vager und für den Vermieter nicht nachprüfbarer Business-Plan lässt den Interessenten als untauglich erscheinen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 11.05.2015 - Az: 303 O 264/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte ist berechtigt, die Vollstreckung wegen der Entfernung der Gegenstände aus den Räumen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette: