BGH - Versäumnisurteil vom 16.02.2000
XII ZR 279/97
Normen:
BGB §§ 537 ff., 242;
Fundstellen:
DB 2000, 1275
GewArch 2001, 384
JuS 2000, 918
MDR 2000, 821
NJW 2000, 1714
NJW-RR 2000, 1320
NZM 2000, 492
WM 2000, 1012
WuM 2000, 593
ZIP 2000, 887
ZfIR 2000, 351
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender Geschäftsentwicklung

BGH, Versäumnisurteil vom 16.02.2000 - Aktenzeichen XII ZR 279/97

DRsp Nr. 2000/2772

Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender Geschäftsentwicklung

»Zur Rechtsposition eines Mieters, der ein Ladenlokal in einem erst zu erstellenden Einkaufszentrum gemietet hat, wenn dieses nach der Eröffnung nicht in der erwarteten Weise von den Kunden angenommen wird.«

Normenkette:

BGB §§ 537 ff., 242;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin eines Einkaufszentrums "C.-C." in der Innenstadt von H.. Sie bot dem Beklagten über die I. C. M. GmbH (ICM) - unter Vorlage von Grundrißzeichnungen und eines Standortprospekts - Geschäftsräume in dem damals erst noch zu erstellenden C.-C. an. Der Prospekt enthielt unter anderem folgende Angaben:

"... An den Bahnhof angrenzend, am R.-platz, beginnt H.'s Fußgängerzone - die L. Straße. Vom Tunnelausgang L. Straße mit Läden und überdachten Verbindungen und über die R.-straße führt der direkte Weg in das neue C.-C.. ... ein attraktiver Standort und ein starkes Konzept, das den Erfolg des C.-C. garantiert."