Mit Mietvertrag vom 2. Februar 1967 mietete die Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig nur: die Klägerin) eine Wohnung in Berlin, W. Straße . In dem Mietvertrag waren ursprünglich eine monatliche Miete von 130,43 DM und ein Heizkostenvorschuß von 40 DM vereinbart; sonstige Nebenkosten sind bei den monatlich zu zahlenden Beträgen nicht aufgeführt. In § 3 Nr. 6 und 7 enthält der Mietvertrag zu den Nebenkosten folgende Klauseln:
"6. Wenn durch die Erhöhung der Nebenkosten eine Mehrbelastung des Vermieters eintritt, hat der Mieter einen der vereinbarten Miete zur Gesamtmiete des Grundstücks entsprechenden Anteil zu übernehmen, falls nicht durch Gesetz oder sonstige behördliche Vorschriften eine andersartige Umlegung vorgeschrieben ist.
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