BGH - Beschluss vom 18.01.2011
VIII ZR 89/10
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZM 2011, 546
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 524/07
LG Krefeld, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 55/09

Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit des Umlagemaßstabs bei Betriebskostenabrechnungen; Berücksichtigung einer nach Ablauf einer Rechnungsfrist erfolgten und auf die Ermittlung einer Gesamtpersonenzahl bezogenen Betriebskostenabrechnung; Beeinträchtigung der Nachvollziehbarkeit einer Betriebskostenabrechnung bei Angabe unterschiedlicher Gesamtwohnflächen

BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 89/10

DRsp Nr. 2011/4338

Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit des Umlagemaßstabs bei Betriebskostenabrechnungen; Berücksichtigung einer nach Ablauf einer Rechnungsfrist erfolgten und auf die Ermittlung einer Gesamtpersonenzahl bezogenen Betriebskostenabrechnung; Beeinträchtigung der Nachvollziehbarkeit einer Betriebskostenabrechnung bei Angabe unterschiedlicher Gesamtwohnflächen

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 2;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, welche Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit des Umlagemaßstabs bei Betriebskostenabrechnungen zu stellen seien.

Der vom Berufungsgericht angenommene Grund für die Zulassung der Revision besteht indes jedenfalls aufgrund der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsrechtsprechung nicht mehr.

a)