KG - Beschluss vom 19.09.2001
24 W 6354/00
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 237
NJW-RR 2002, 374
NZM 2001, 959
ZMR 2002, 147
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 101799
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 76 II 370/98

Verdeckte öffnungsklausel zur mehrheitlichen Feststellung des Baugbeginns als Basis für Wohngeldpflicht

KG, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 24 W 6354/00

DRsp Nr. 2002/1285

Verdeckte öffnungsklausel zur mehrheitlichen Feststellung des Baugbeginns als Basis für Wohngeldpflicht

»Ist in der Teilungserklärung vereinbart, dass ein ausbauberechtigter Wohnungseigentümer sich nach Baubeginn zu 50 % an den Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage zu beteiligen hat, so kann ein nach Baubeginn gefasster Mehrheitsbeschluss, der diese Beteiligung mit sofortiger Wirkung feststellt, nicht für ungültig oder nichtig erklärt werden, obwohl er eine generelle Änderung der Kostenverteilung enthält. Zumindest ist m dem Anfechtungsverfahren auch die Feststellung Verfahrensgegenstand, dass die Voraussetzungen für die künftige Beteiligung an den Bewirtschaftungskosten eingetreten ist.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 5 ;

Gründe:

I.