BGH - Urteil vom 05.07.2006
VIII ZR 220/05
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1338
MDR 2007, 204
MietRB 2007, 1
NJ 2006, 557
NJW 2006, 3350
NZM 2006, 740
ZMR 2006, 847
ZfIR 2006, 738
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 90/05
AG Hohenschönhausen - 8 C 214/04 - 9.3.2005,

Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Abrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter

BGH, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 220/05

DRsp Nr. 2006/22734

Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Abrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter

»Der Vermieter, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung von Betriebskosten zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, hat die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung dennoch zu vertreten, wenn er sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen. Im Regelfall ist er gehalten, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erheben.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand aufgrund eines Mietvertrags vom 22. April 1997 ab dem 15. Mai 1997 bis zum 30. Dezember 2003 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in B.. Nach dem Mietvertrag hatten die Kläger Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten (§ 7 Abs. 1). Ferner enthielt der Vertrag folgende Bestimmung:

"§ 15 Betriebskosten

Hierauf ist ein monatlicher Vorschuss an den Vermieter neben der Miete, wie in § 7 Abs. 1 beziffert, zu zahlen.

1. Die laufenden öffentlichen Lasten, insbesondere Grundsteuer

2. ...

Die Vorauszahlungen werden jährlich abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt, sobald dem Vermieter die Abrechnungsunterlagen vorliegen...