BGH - Urteil vom 17.09.2014
XII ZR 140/12
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; BGB § 1214 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2015, 11
NZI 2014, 6
WM 2014, 2191
ZInsO 2014, 2464
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 225/11
OLG Koblenz, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 552/12

Ausgleichspflicht des ohne Berechtigung Nutzen aus einem Pfand ziehenden Pfandgläubigers

BGH, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen XII ZR 140/12

DRsp Nr. 2014/17017

Ausgleichspflicht des ohne Berechtigung Nutzen aus einem Pfand ziehenden Pfandgläubigers

Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (im Anschluss an RGZ 105, 408).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. November 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; BGB § 1214 Abs. 2;

Tatbestand

Die S. GmbH mietete von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer M. Geschäftsräume, in denen sie mit eigenem Inventar ein Fitness-Studio betrieb. Nachdem sie den Betrieb eingestellt hatte, kündigte M. das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs. Unter Berufung auf sein Vermieterpfandrecht an den von der S. GmbH eingebrachten Sachen vermietete er das Fitness-Studio mitsamt dem vorhandenen Betriebsinventar seit Juli 2009 an einen Dritten, wobei ein Mietanteil von monatlich 476 € einschließlich Umsatzsteuer auf das der S. GmbH gehörende Inventar entfällt.