BGH - Urteil vom 17.12.2003
XII ZR 308/00
Normen:
BGB § 544 (a.F.) § 578 Abs. 2 S. 2 § 569 Abs. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 504
BGHZ 157, 233
DB 2004, 1149
JR 2005, 73
JuS 2004, 627
MDR 2004, 500
NJW 2004, 848
NZM 2004, 222
WM 2004, 1978
WuM 2004, 206
ZMR 2004, 338
ZfIR 2004, 524
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Rechtsstellung des gewerblichen Zwischenvermieters; Recht zur Kündigung wegen Mängeln der Mietsache

BGH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen XII ZR 308/00

DRsp Nr. 2004/2176

Rechtsstellung des gewerblichen Zwischenvermieters; Recht zur Kündigung wegen Mängeln der Mietsache

»Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mieträume steht grundsätzlich auch dem (hier: gewerblichen) Zwischenmieter im Verhältnis zum Hauptvermieter zu.«

Normenkette:

BGB § 544 (a.F.) § 578 Abs. 2 S. 2 § 569 Abs. 1 (n.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Mietverhältnis mit der Beklagten durch deren Kündigung vom 4. Oktober 1999 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht.

Mit Vertrag vom 30. Dezember 1992 mietete die Beklagte als gewerbliche Zwischenmieterin die Eigentumswohnung des Klägers nebst Kfz-Stellplatz für die Dauer von zehn Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 2.111,50 DM. Der Kläger verpflichtete sich in § 5 des Mietvertrages, das Mietobjekt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben und es in einem solchen Zustand zu erhalten, während die Beklagte in §§ 11 und 12 die Verkehrssicherungspflicht und die Schönheitsreparaturen übernahm.

1995 vermietete die Beklagte die Eigentumswohnung an die Eheleute F. weiter.