SchlHOLG - Beschluss vom 14.12.2015
5 W 65/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 2, 670; BGB § 364 Abs. 2, 670; InsO § 110 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 173/15

Rechtsstellung des Gläubigers bei Annahme einer Leistung erfüllungshalber

SchlHOLG, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 5 W 65/15

DRsp Nr. 2016/3550

Rechtsstellung des Gläubigers bei Annahme einer Leistung erfüllungshalber

1. Die Annahme einer Leistung erfüllungshalber verpflichtet den Gläubiger, aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen. Den Schuldner verpflichtet diese Abrede, in entsprechender Anwendung des § 670 BGB die mit der Verwertung verbundenen Kosten zu tragen.2. Zu den von dem Schuldner nach § 670 BGB zu tragenden Kosten der Verwertung gehört eine Zahlung, die der Gläubiger zur Abwendung eines Anspruchs eines Dritten aus § 816 Abs. 2 BGB leistet.3. Mit der Vereinbarung, eine Leistung erfüllungshalber zu akzeptieren, wird ein Schuldverhältnis begründet; die Verletzung von im Rahmen dieses Schuldverhältnisses bestehenden Pflichten führt zur Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB. Orientierungssätze: Zu den Ansprüchen des Zessionars (Bank) gegen den insolventen Zedenten, wenn der Schuldner nach Insolvenzeröffnung weiterhin an den Zessionar gezahlt hat

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 2, 670; BGB § 364 Abs. 2, 670; InsO § 110 Abs. 1;

Gründe

I.