KG - Beschluss vom 11.03.2021
8 U 1106/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543; BGB § 313 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719; EGBGB Art. 240 § 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 335/19

Rechtsstellung des Mieters einer Hotelimmobilie bei Einnahmeausfällen aufgrund der Covid-19-Pandemie

KG, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 8 U 1106/20

DRsp Nr. 2021/8031

Rechtsstellung des Mieters einer Hotelimmobilie bei Einnahmeausfällen aufgrund der Covid-19-Pandemie

1. Das Kündigungsmoratorium des Art. 240 § 2 Abs. 1 u. 4 EGBGB greift bereits dann, wenn die Nichtzahlung der Miete die unmittelbare oder mittelbare Folge der Covid-19-Pandemie ist und ohne die Pandemie nicht eingetreten wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter über Vermögen verfügt, aus dem er die Zahlung erbringen könnte. Ein Einsatz von Vermögen ist vom Mieter unter Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter und dem Schutzzweck des Art. 24 § 2 EGBGB nur zu fordern, wenn es - in den Monaten April bis Juni 2020 - liquide vorhanden ist und sein Einsatz dem Mieter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Unsicherheiten der Pandemiezeit und seinem Interesse am Unternehmensfortbestand zuzumuten ist; eine Pflicht, zugleich alle Reserven aufzubrauchen, um die Miete zu bezahlen, kann damit nicht angenommen werden. 2. Für die Zeit ab Herbst 2020 kann der Mieter dem Anspruch auf Mietzahlung einen solchen auf Anpassung der Miete an die grundlegend veränderten Verhältnisse infolge der Pandemie gem. § 313 BGB einredeweise entgegenhalten, wobei nicht ausgeschlossen erscheint, dass wegen des Verbots touristischer Beherbergung und daraus folgenden Wegfalls der wesentlichen Umsätze eine Mietreduzierung in Höhe von 50% der vereinbarten Miete angemessen ist.