OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.09.2022
10 U 262/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 313;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 56/21

Rechtsstellung des Mieters von nach Beginn der Corona-Pandemie angemieteten Geschäftsräumen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 10 U 262/21

DRsp Nr. 2022/17263

Rechtsstellung des Mieters von nach Beginn der Corona-Pandemie angemieteten Geschäftsräumen

Haben die Parteien einen Mietvertrag über Geschäftsräume im Oktober 2020 und damit mehr als 6 Monate nach Beginn der Corona-Pandemie abgeschlossen, so besteht bei fortbestehenden behördlichen Maßnahmen kein Anspruch des Mieters auf Anpassung der Miete unter dem Aspekt der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Denn diese kommt nur bei Umständen in Betracht, welche bei Vertragsschluss nicht vorherzusehen waren.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.09.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichterin) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Räumungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro, im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 313;

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.