BGH - Beschluß vom 29.11.2006
XII ZR 175/04
Normen:
BGB § 537 (a.F.) § 541 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 5/03
AG Stade, vom 21.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 61 C 473/01

Rechtsstellung des Untermieters

BGH, Beschluß vom 29.11.2006 - Aktenzeichen XII ZR 175/04

DRsp Nr. 2007/5011

Rechtsstellung des Untermieters

Der Untermieter ist gem. §§ 541, 537 BGB a.F. von der Entrichtung der Miete befreit, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch durch das Recht eines Dritten entzogen wird. Der Herausgabeanspruch des Hauptmieters nach Beendigung des Hauptmietvertrages ist ein solches Recht. Die bloße Existenz dieses Rechts führt allerdings noch nicht zu einem Rechtsmangel gem. § 541 BGB a.F.. Dies setzt vielmehr voraus, dass der Dritte sein Recht in einer Weise geltend macht, die zu einer Beeinträchtigung des Gebrauchs durch den Mieter führt.

Normenkette:

BGB § 537 (a.F.) § 541 ;

Gründe:

I. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Dieser Zulassungsgrund setzt entweder Divergenz (Abweichung von einer höherrangigen Entscheidung des BGH oder eines anderen Berufungsgerichts) oder einen Rechtsfehler voraus, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (insbesondere Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 103 GG, BGHZ 154, 288, 295). Für das Vorliegen einer dieser Fälle trägt die Revision nichts vor. Das Berufungsurteil enthält in seinen Gründen insoweit auch keinen Anhaltspunkt.