OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.01.2017
I - 24 U 103/16
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 566; BGB § 398; BGB § 404; BGB § 409 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 351/14

Rechtsstellung des Veräußerers eines Hausgrundstücks hinsichtlich vom Dritten geschuldeten Mietzinses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen I - 24 U 103/16

DRsp Nr. 2017/11330

Rechtsstellung des Veräußerers eines Hausgrundstücks hinsichtlich vom Dritten geschuldeten Mietzinses

1. Ist in einem Grundstückskaufvertrag vereinbart, dass nach Zahlung des Kaufpreises (und damit vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch) sämtliche Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer übergehen, so liegt hierin die Vereinbarung einer Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag an den Erwerber. Diese Abtretung umfasst auch die Mietzinsansprüche. 2. Ist die Abtretung dem Mietern mitgeteilt worden, so kann dieser mit schuldbefreiender Wirkung an den Erwerber zahlen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - vom 19.05.2016 wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 566; BGB § 398; BGB § 404; BGB § 409 Abs. 1;

Gründe

I.