Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - vom 19.05.2016 wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
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