OLG Celle - Beschluss vom 19.01.2023
3 U 88/22
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.08.2022

Rechtsstellung eines Bausparers nach Kündigung des Bausparvertrages durch die BausparkasseVoraussetzungen des Anspruchs auf Auszahlung von Bonuszinsen

OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 3 U 88/22

DRsp Nr. 2023/2875

Rechtsstellung eines Bausparers nach Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse Voraussetzungen des Anspruchs auf Auszahlung von Bonuszinsen

1. Der Anspruch eines Bausparers auf Auszahlung von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag kann nach Beendigung des Bausparvertrages aufgrund Kündigung der Bausparkasse nicht mehr wirksam geltend gemacht werden. 2. Ist Voraussetzung für die Auszahlung von Bonuszinsen, dass der Bausparer die Zuteilung des Vertrages annimmt und auf das Bauspardarlehen verzichtet, so ist insoweit eine ausdrückliche Erklärung des Bausparers erforderlich. Schweigen auf die Information der Bausparkasse ist nicht geeignet, den Anspruch auf Auszahlung der Bonuszinsen auszulösen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. August 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.219,38 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe: