VGH Bayern - Urteil vom 20.03.2019
8 BV 17.862
Normen:
VwGO § 121; EKrG § 5 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 54; VwVfG § 62 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 K 10.4619

Rechtsstreit um das Bestehen von Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit der Herstellung dreier neuer Kreuzungen von Eisenbahnstrecken und Bundesfernstraßen; Prüfung der Verletzung von Bauherrenpflichten; Verpflichtung zur Herstellung einer mangelfreien Eisenbahnüberführung (Werkerfolg)

VGH Bayern, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 8 BV 17.862

DRsp Nr. 2019/6548

Rechtsstreit um das Bestehen von Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit der Herstellung dreier neuer Kreuzungen von Eisenbahnstrecken und Bundesfernstraßen; Prüfung der Verletzung von "Bauherrenpflichten"; Verpflichtung zur Herstellung einer mangelfreien Eisenbahnüberführung (Werkerfolg)

1. Eine Kreuzungsvereinbarung nach §5 Abs. 1 EKrG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, auf den die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts über die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis entsprechend anwendbar sind.2. Hat der zur Baudurchführung verpflichtete Kreuzungsbeteiligte seine Pflichten aus der Kreuzungsvereinbarung verletzt und dies auch zu vertreten, kann der Kostenpflichtige die Mehraufwendungen von ihm als Schaden ersetzt verlangen. Die Prüfung einer solchen Pflichtverletzung beruht gedanklich auf zwei Schritten. Zunächst ist der Inhalt des Schuldverhältnisses (Primärpflicht) zu ermitteln, bevor das „Zurückbleiben“ von Soll und Ist erfasst wird. Bei einer auf den Erfüllungserfolg ausgerichteten Leistungspflicht liegt die Pflichtverletzung bereits im Nichteintritt des Leistungserfolgs.