Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Juli 2019 für beide Instanzen auf jeweils 20.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung W ... (Baugrundstück).
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