FG Köln - Urteil vom 11.09.2019
3 K 2193/17
Normen:
AO § 164 Abs. 2; AO § 174 Abs. 3; EGBGB a.F. Art. 32 Abs. 1 Nr. 1; EGBGB a.F. Art. 27 Abs. 1 S. 1; FGO § 155; ZPO § 293; BGB § 133; BGB § 157; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Rechtsstreit um die ertragsteuerliche Behandlung eines von der Klägerin abgeschlossenen Filmvertriebsvertrages; Rechtmäßigkeit der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2009; Einordnung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an Filmrechten als Lizenzvertrag; Abgrenzung zum Rechtskauf mit Ratenzahlung

FG Köln, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 3 K 2193/17

DRsp Nr. 2020/9470

Rechtsstreit um die ertragsteuerliche Behandlung eines von der Klägerin abgeschlossenen Filmvertriebsvertrages; Rechtmäßigkeit der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2009; Einordnung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an Filmrechten als Lizenzvertrag; Abgrenzung zum Rechtskauf mit Ratenzahlung

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 vom 19.07.2017 wird unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25.02.2019 dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ...€ festgestellt werden.

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 vom 14.08.2017 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.02.2019 dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich ergibt, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. ... € zugrunde gelegt wird. Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages wird dem Beklagten übertragen.