VGH Bayern - Beschluss vom 31.08.2020
8 ZB 20.801
Normen:
BayWG Art. 20; BayWG Art. 58 Abs. 1 S. 2; BNatSchG § 26; BNatSchG § 67 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24816
NVwZ-RR 2021, 149
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 18.1350

Rechtsstreit um die Genehmigung der gastronomischen Nutzung eines Stegs; Auswirkung einer privatrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung eines Stegs als öffentlicher Seezugang auf den Anspruch auf öffentlich-rechtliche Zulassung eines Stegs zu Bewirtungszwecken; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 8 ZB 20.801

DRsp Nr. 2020/15510

Rechtsstreit um die Genehmigung der gastronomischen Nutzung eines Stegs; Auswirkung einer privatrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung eines Stegs als öffentlicher Seezugang auf den Anspruch auf öffentlich-rechtliche Zulassung eines Stegs zu Bewirtungszwecken; Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayWG Art. 20; BayWG Art. 58 Abs. 1 S. 2; BNatSchG § 26; BNatSchG § 67 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Genehmigung der gastronomischen Nutzung eines Stegs und wenden sich gegen eine diesbezügliche Nutzungsuntersagung.

Der Kläger zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 6...5/11 Gemarkung R... Die Klägerin zu 2 betreibt dort das Restaurant "S..." mit Innen- und Außengastronomie. Der Beklagte gestattet dem Kläger zu 1 privatrechtlich die Nutzung der Grundstücke FlNr. 1...1/109 und 1...1 Gemarkung D... mit See-Einbauten.

Am 22. September 2016 informierte die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen das Landratsamt Landsberg am Lech (im Folgenden: Landratsamt) über die gastronomische Nutzung der Steganlage durch die Kläger.