BVerwG - Beschluss vom 12.11.2020
6 B 36.20
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 133; LHG § 48 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 1897/18

Rechtsstreit um die Weitergewährung der dem Kläger im Zuge von Bleibeverhandlungen im Jahr 2010 zugesagten zusätzlichen Ausstattung seines Lehrstuhls mit einer anteiligen E 13-Stelle, 50 000 Euro für IT-Ausstattung, bis zu 20 000 Euro für Renovierungsarbeiten und 25 000 Euro für sonstige Sachmittel über das Jahr 2015 hinaus; Ermessensbindungen aus dem gesetzlichen fünfjährigen Wiederzuweisungsvorbehalt aus § 48 Abs. 4 S. 3 LHG; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 6 B 36.20

DRsp Nr. 2020/18068

Rechtsstreit um die Weitergewährung der dem Kläger im Zuge von Bleibeverhandlungen im Jahr 2010 zugesagten zusätzlichen Ausstattung seines Lehrstuhls mit einer anteiligen E 13-Stelle, 50 000 € für IT-Ausstattung, bis zu 20 000 € für Renovierungsarbeiten und 25 000 € für sonstige Sachmittel über das Jahr 2015 hinaus; Ermessensbindungen aus dem gesetzlichen fünfjährigen Wiederzuweisungsvorbehalt aus § 48 Abs. 4 S. 3 LHG; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Es ist geklärt, dass auch öffentlichrechtliche Erklärungen - wie hier eine Bleibevereinbarung - unter Berücksichtigung der Begleitumstände, unter denen sie abgegeben wurden, auszulegen sind. Vor diesem Hintergrund kann es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn das Gericht die Begleitumstände des Zustandekommens der Bleibevereinbarung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl sie nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung für die Auslegung der Willenserklärung von zentraler Bedeutung waren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. April 2020 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.