BGH - Beschluss vom 25.08.2020
VIII ZR 59/20
Normen:
BGB § 573 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2020, 353
NJW-RR 2020, 1275
NZM 2020, 885
ZMR 2021, 31
Vorinstanzen:
AG München, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 453 C 16524/18
LG München I, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 16539/19

Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Kündigung einer Mietwohnung nach Störung des Hausfriedens durch den Mieter; Verurteilung zur Räumung der Wohnung; Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 59/20

DRsp Nr. 2020/13721

Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Kündigung einer Mietwohnung nach Störung des Hausfriedens durch den Mieter; Verurteilung zur Räumung der Wohnung; Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt etwa dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei die aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 30. Oktober 2019 - 453 C 16524/18 - in Verbindung mit dem Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 24. Februar 2020 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts München I wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278; GG Art. 103 Abs. 1;