BGH - Urteil vom 03.03.2021
XII ZR 92/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305b;
Fundstellen:
MDR 2021, 550
NJW-RR 2021, 872
NZM 2021, 507
WM 2022, 1662
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1253/16
OLG Dresden, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 36/19

Rechtsstreit um Zahlung restlicher Mietforderungen und um das Recht auf Minderung wegen verschiedener Mängel der Mietsache; Bedeutung einer Vollständigkeitsklauseli n einem Mietvertrag über Geschäftsräume

BGH, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen XII ZR 92/19

DRsp Nr. 2021/5051

Rechtsstreit um Zahlung restlicher Mietforderungen und um das Recht auf Minderung wegen verschiedener Mängel der Mietsache; Bedeutung einer Vollständigkeitsklauseli n einem Mietvertrag über Geschäftsräume

Zur Bedeutung einer Vollständigkeitsklausel (hier: "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht") in einem Mietvertrag über Geschäftsräume.

1. Zu den auslegungsrelevanten Gesamtumständen, die einen Rückschluss auf den Inhalt einer Erklärung ermöglichen, gehören insbesondere die Absprachen der Vertragsparteien im Rahmen der vertragsanbahnenden Verhandlungen.2. Sogenannte Vollständigkeitsklauseln des Inhalts, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen, geben lediglich die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde wieder, wobei dem Vertragspartner, der sich auf eine abweichende mündliche Vereinbarung berufen will, die Führung des Gegenbeweises offenbleibt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin

1.

die Beklagte zur Zahlung von 37.668,49 € nebst Zinsen verurteilt,

2.

die Erledigung der Zahlungsanträge des Klägers in Höhe von insgesamt 3.176,17 € festgestellt und

3.