Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ausgleichsansprüche wegen der Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf seinem Grundstück zustehen.
Mit Vertrag vom 15. Juni 1958 vermieteten der Kläger und seine Mutter das Grundstück R.-straße 2 in B. an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle. Der Kläger kündigte den Mietvertrag zum 1. Dezember 1988, der Rechtsvorgänger der Beklagten stellte den Tankstellenbetrieb ein.
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