LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.12.2017
6 Sa 463/17
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 216/16

Rechtstellung des Verwaltungstreuhänders zur vertraglichen Absicherung von Betriebsrentenzusagen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 463/17

DRsp Nr. 2018/11246

Rechtstellung des Verwaltungstreuhänders zur vertraglichen Absicherung von Betriebsrentenzusagen

Orientierungssätze: Auslegung einer Rahmentreuhandvereinbarung zur Sicherung von Betriebsrentenansprüchen Streitige Frage: Ist auch eine Betriebsrentenanpassungserwartung gesichert?

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 13. Januar 2017 - 8 Ca 216/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 16; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, Sicherungskapital unter Einschluss der Erwartung zu berechnen, dass die Betriebsrente künftig zum Ausgleich der Teuerung angepasst wird und falls ja, ob das unter Einschluss einer Anpassungserwartung berechnete Sicherungskapital vorrangig an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt werden darf.

Der Kläger ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz, der im Rahmen der §§ 7 ff. BetrAVG die Betriebsrenten sichert. Im Sicherungsfall (Insolvenz des Arbeitgebers) gehen die Versorgungsrechte der Betriebsrentner und Betriebsrentenanwärter, einschließlich der darauf bezogenen vertraglichen Sicherungsrechte nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG auf ihn über.

1. a) b) 2. a) b)