KG - Urteil vom 18.04.2019
4 U 42/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 433 Abs. 1; BGB § 335;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 309/18

Rechtstellung einer Wohnungsbaugesellschaft bei Privatisierung von Mietwohnungen

KG, Urteil vom 18.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 42/19

DRsp Nr. 2019/6808

Rechtstellung einer Wohnungsbaugesellschaft bei Privatisierung von Mietwohnungen

Kein eigenes vertragliches Forderungsrecht der verkaufenden Wohnungsbaugesellschaft auf Durchsetzung einer den Mietern günstigen Gestaltung des Vorkaufsprozesses.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 25. Februar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 22 O 309/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 433 Abs. 1; BGB § 335;

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin (fortan: Klägerin) nimmt die Verfügungsbeklagten (fortan: Beklagten) auf die einstweilige Unterlassung des Vollzuges des zwischen den Beklagten im Oktober 2018 abgeschlossenen Kaufvertrages über Grundbesitz der Beklagten zu 1), konkret den Block D-Nord des Komplexes Karl-Marx-Allee in Berlin-F. in Anspruch. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.