BGH - Urteil vom 19.03.1993
V ZR 247/91
Normen:
BGB §§ 117, 242, 313 S. 2; DDR: VermG § 1 Abs. 3; DDR: ZGB §§ 60 ff, § 66, § 297; GVG § 17 a Abs. 5;
Fundstellen:
BGHR BGB § 117 Treuhandabrede 2
BGHR DDR-ZGB § 297 Scheingeschäft 1
BGHR DDR-ZGB § 63 Scheingeschäft 2
BGHR GVG § 17a Abs. 5 (n. F.) Rechtswegprüfung 5
BGHR GVG § 17a Abs. 5 (n. F.) Rechtswegprüfung 6
BGHR VermG § 1 Abs. 3 Vorrang 2
DB 1993, 1462
MDR 1993, 755
NJ 1993, 416
RAnB 1993, 120 (Ls)
WM 1993, 998
ZIP 1993, 952

Rechtswegprüfung durch Revisionsgericht - Ansprüche aus DDR-Grundstücksveräußerungen Ausreisewilliger bei beabsichtigter Treuhandstellung des Erwerbers

BGH, Urteil vom 19.03.1993 - Aktenzeichen V ZR 247/91

DRsp Nr. 1993/2742

Rechtswegprüfung durch Revisionsgericht - Ansprüche aus DDR-Grundstücksveräußerungen Ausreisewilliger bei beabsichtigter Treuhandstellung des Erwerbers

»a) Das Revisionsgericht ist durch § 17 a Abs. 5 GVG nicht an der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gehindert, wenn das Berufungsgericht diese Frage verneint und die Klage deshalb abgewiesen hat. b) Haben die Parteien zur legalen Ausreise aus der ehem. DDR zum Schein einen Grundstücks-/Eigenheimkaufvertrag beurkunden lassen, dem Erwerber aber nur die Stellung eines Treuhänders einräumen wollen, so ist dieser nicht Eigentümer geworden; nach dem Beitritt besteht kein Bedürfnis, dem formnichtigen Treuhandvertrag (nach § 242 oder dem Rechtsgedanken des § 313 Satz 2 BGB) Bestandsschutz zu verleihen, denn die Parteien haben den mit dem verdeckten Geschäft verfolgten Zweck im Ergebnis erreicht. c) Das Vermögensgesetz schließt zivilrechtliche Ansprüche nicht aus, die darauf zurückzuführen sind, daß die Parteien zur legalen Ausreise aus der ehem. DDR einen Grundstücks-/Eigenheimkaufvertrag beurkunden ließen, dem Erwerber aber nur die Stellung eines Treuhänders einräumen wollten.«

Normenkette:

BGB §§ 117, 242, 313 S. 2; DDR: VermG § 1 Abs. 3; DDR: ZGB §§ 60 ff, § 66, § 297; GVG § 17 a Abs. 5;

Tatbestand: