BGH - Urteil vom 25.11.1998
VIII ZR 221/97
Normen:
HGB § 89a;
Fundstellen:
BGHR HGB § 89a Abs. 1 Beendigung 1
BGHR HGB § 89b Abs. 2 Prüfungsreihenfolge 1
BGHR HGB § 89b Abs. 3 Nr. 2 Ausschluß, zwingender 1
DB 1999, 216
MDR 1999, 307
NJW 1999, 946
VersR 1999, 313
WM 1999, 391
ZIP 1999, 277
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Rechtswirkungen der außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses

BGH, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen VIII ZR 221/97

DRsp Nr. 1999/135

Rechtswirkungen der außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses

»Die außerordentliche Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses aus wichtigem Grund beendet, sofern sie nicht von dem Kündigenden mit einer Auslauffrist verbunden wird, das Vertragsverhältnis kraft Gesetzes mit sofortiger Wirkung.«

Normenkette:

HGB § 89a;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin waren seit dem Jahre 1976 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. § 3 des Handelsvertretervertrages vom 20. August 1976 sieht vor, daß das Vertragsverhältnis am 1. Juli 1976 beginnt und sich nach einer zwölfmonatigen Einarbeitungszeit um jeweils zwei Jahre verlängert, sofern es nicht unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt wird.