Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin waren seit dem Jahre 1976 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. § 3 des Handelsvertretervertrages vom 20. August 1976 sieht vor, daß das Vertragsverhältnis am 1. Juli 1976 beginnt und sich nach einer zwölfmonatigen Einarbeitungszeit um jeweils zwei Jahre verlängert, sofern es nicht unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt wird.
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