BGH - Urteil vom 16.02.2005
VIII ZR 6/04
Normen:
BGB § 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 lit. a § 569 Abs. 3 Nr. 1 § 573 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 687
DB 2005, 1737
JR 2006, 28
MDR 2005, 680
NJ 2005, 315
NZM 2005, 334
WuM 2005, 250
ZGS 2005, 84
ZMR 2005, 356
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.11.2003
AG Berlin-Schöneberg,

Rechtswirkungen des nachträglichen Ausgleichs der Rückstände

BGH, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 6/04

DRsp Nr. 2005/4636

Rechtswirkungen des nachträglichen Ausgleichs der Rückstände

»Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, läßt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung. Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 lit. a § 569 Abs. 3 Nr. 1 § 573 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte mietete von der Klägerin ab dem 1. Januar 1991 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in B. , K.straße ... . Die monatliche Miete betrug zuletzt einschließlich eines Heizkostenvorschusses 580,88 EUR.

Die Beklagte blieb die Mieten für die Monate Juli 2002 in Höhe von 580,29 EUR, für Oktober 2002 in Höhe von 580,88 EUR und für November 2002 in Höhe von 0,88 EUR schuldig. Daraufhin kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 13. November 2002 unter Berufung auf die Zahlungsrückstände in Höhe von 1.162,05 EUR fristlos, vorsorglich fristgemäß.