BGH - Urteil vom 21.01.2009
VIII ZR 107/08
Normen:
BGB § 278; BGB § 556 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 612
MDR 2009, 558
MietRB 2009, 194
NJW 2009, 2197
NZM 2009, 274
WuM 2009, 236
ZGS 2009, 103
ZMR 2009, 512
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 176/07
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 218 C 517/06

Rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch einen Vermieter als ausreichend für die Wahrung der Frist zur Abrechnung von Betriebskosten gem. § 556 Abs. 3 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Eigenschaft der Post als Erfüllungsgehilfe eines Vermieters und entsprechende Zurechnung von Verschulden im Falle unerwarteter und nicht vorhersehbarer Verzögerungen oder Postverluste

BGH, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 107/08

DRsp Nr. 2009/5931

Rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch einen Vermieter als ausreichend für die Wahrung der Frist zur Abrechnung von Betriebskosten gem. § 556 Abs. 3 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Eigenschaft der Post als Erfüllungsgehilfe eines Vermieters und entsprechende Zurechnung von Verschulden im Falle unerwarteter und nicht vorhersehbarer Verzögerungen oder Postverluste

a) Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter genügt nicht. b) Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, wird diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall hat der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste auftreten.

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 278; BGB § 556 Abs. 3;

Tatbestand: