LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.11.2017
2 Sa 30/17
Normen:
TVG § 1; DRK-RTV § 23; DRK-RTV § 41; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 809/16

Rechtzeitige Geltendmachung einer tariflichen Jahressonderzahlung mit Eingruppierungsbegehren und Forderung weiterer zukünftiger ZahlungZahlungsklage eines DRK-Krankenhausmitarbeiters bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitgeberin zum Verfall der Forderungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 30/17

DRsp Nr. 2018/744

Rechtzeitige Geltendmachung einer tariflichen Jahressonderzahlung mit Eingruppierungsbegehren und Forderung „weiterer zukünftiger Zahlung“ Zahlungsklage eines DRK-Krankenhausmitarbeiters bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitgeberin zum Verfall der Forderungen

Die Geltendmachung der zutreffenden Eingruppierung und die Forderung nach "weiterer zukünftiger Zahlung" nach der gewünschten Eingruppierung umfasst auch den jährlich einmalig zustehenden Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung gehört ebenso zum regelmäßigen Entgelt wie das monatliche Tabellenentgelt. Im laufenden Arbeitsverhältnis steht es jedem Arbeitnehmer, der sich auf den Tarifvertrag berufen kann, in voller Höhe zu. Soweit es bei Ausfallzeiten gekürzt werden kann, handelt es sich um eine mögliche Einwendung des Arbeitgebers und nicht um einen zusätzlichen vom Arbeitnehmer darzulegenden Umstand.

1. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 05.01.2017 (6 Ca 809/16) wird die Beklagte auch verurteilt

a) 892,13 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen;

b) 1.014,97 € brutto zuzüglich Zinsen in vorgenannter Höhe seit dem 01.12.2014 zu zahlen;

c) 1.056,27 € brutto zuzüglich Zinsen in vorgenannter Höhe seit dem 01.12.2015 zu zahlen.