AG Köln, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 209 C 209/14
LG Köln, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 282/14
Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; Eingang der Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters; Abwälzung des Risikos einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung auf den Mieter
BGH, Urteil vom 05.10.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 222/15
DRsp Nr. 2017/179
Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; Eingang der Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters; Abwälzung des Risikos einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung auf den Mieter
Gemäß § 556b Abs. 1BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel"Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein."
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