BGH - Urteil vom 05.10.2016
VIII ZR 223/15
Normen:
BGB § 269 Abs. 1; BGB § 270 Abs. 1; BGB § 307; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 556b Abs. 1; BGB § 985;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 209 C 210/14
LG Köln, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 281/14

Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; Eingang der Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters; Abwälzung des Risikos einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung auf den Mieter

BGH, Urteil vom 05.10.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 223/15

DRsp Nr. 2017/180

Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; Eingang der Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters; Abwälzung des Risikos einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung auf den Mieter

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 269 Abs. 1; BGB § 270 Abs. 1; BGB § 307; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 556b Abs. 1; BGB § 985;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Vermieterin einer in K. gelegenen Wohnung. Der am 15. November 2011 mit der Beklagten geschlossene Mietvertrag bestimmt unter § 4 ("Zahlung der Miete"):

"1. Die Gesamtmiete [...] ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter auf das Konto-Nr. [...] Sparkasse K. -B. [...] zu zahlen.

[...]

3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein [...]."