OLG Naumburg - Urteil vom 05.11.1998
8 U 4/98
Normen:
BGB § 554 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)676b-c
WuM 1999, 160
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 16.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 719/97

Rechtzeitigkeit der Mietzinszahlung, Begriff des Mietzinses

OLG Naumburg, Urteil vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 8 U 4/98

DRsp Nr. 1999/8922

Rechtzeitigkeit der Mietzinszahlung, Begriff des Mietzinses

»1. Der Senat schließt sich hier der herrschenden Meinung an, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung im Sinne des § 554 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt der Einzahlung und nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Vermieters ankommt.2. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist für die Beurteilung des Rückstandes der monatliche Mietzins einschließlich der zu zahlenden Nebenkosten maßgeblich.3. Der in § 554 BGB enthaltene Begriff des Mietzinses bezieht sich auf die Grundmiete zuzüglich der Betriebs- und Nebenkosten (vgl. BVerfG WuM 1992, 668 ff. mit Nachweisen).«

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, die von ihr gemietete Fläche im "E.", L. straße, K. (Shopzone, ebenerdig, 51,24 m², Fachgeschäft für Büro Fachmarktartikel, Schulbedarf, Lotto, Toto, Zeitschriften) sofort zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.