OLG Nürnberg - Urteil vom 25.03.1999
8 U 4317/98
Normen:
BGB §§ 269 270 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 486
MDR 1999, 858
NJW-RR 2000, 800
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 5689/98

Rechtzeitigkeit der Zahlung bei vereinbartem Teilerlass

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 8 U 4317/98

DRsp Nr. 1999/6438

Rechtzeitigkeit der Zahlung bei vereinbartem Teilerlass

»Haben die Parteien in einem Prozeßvergleich einen Teilerlaß für den Fall der Zahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart, so genügt für den Eintritt der Bedingung das fristgemäße Erbringen der Leistungshandlung. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist gewahrt, wenn der Schuldner das Geld am letzten Tag der Frist überweist. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung an den Prozeßbevollmächtigten des Gläubigers vereinbart wurde«.

Normenkette:

BGB §§ 269 270 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.

II.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage zu Recht stattgegeben, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht hat, daß die aufschiebende Bedingung für den im Prozeßvergleich vom 15. Juli 1996 vereinbarten Teil-Erlaß eingetreten ist.

Insoweit kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Ersturteils Bezug genommen werden.

Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Angriffe sind nicht begründet: