Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.
II.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage zu Recht stattgegeben, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht hat, daß die aufschiebende Bedingung für den im Prozeßvergleich vom 15. Juli 1996 vereinbarten Teil-Erlaß eingetreten ist.
Insoweit kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Ersturteils Bezug genommen werden.
Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Angriffe sind nicht begründet:
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