BAG - Urteil vom 02.11.2016
10 AZR 419/15
Normen:
BGB § 133;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 130
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1161/14
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 2351/14
ArbG Berlin, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 15767/13

Referenzperiode zur Ermittung der vetraglichen ArbeitszeitDarlegungs- und Beweislast in der Leistungsklage auf höheren Beschäftigungsanteil

BAG, Urteil vom 02.11.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 419/15

DRsp Nr. 2017/913

Referenzperiode zur Ermittung der vetraglichen Arbeitszeit Darlegungs- und Beweislast in der Leistungsklage auf höheren Beschäftigungsanteil

Orientierungssätze: 1. Haben die Parteien einen Arbeitsvertrag ohne ausdrückliche Willenserklärungen zu seinem näheren Inhalt geschlossen, kann in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens abgestellt werden. 2. Dabei entspricht die Referenzmethode am ehesten dem durch tatsächliche Arbeitsleistung geäußerten Parteiwillen, wenn der Beurteilung eine mehrjährig übereinstimmend und ohne entgegenstehende Bekundungen geübte Vertragspraxis zugrunde liegt. 3. Der Referenzzeitraum ist so zu bemessen, dass zufällige Ergebnisse ausgeschlossen sind und der aktuelle Stand des Vertragsverhältnisses der Parteien wiedergegeben wird. Es gibt keine feste Regel, welcher Zeitraum hierbei in den Blick zu nehmen ist.