LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2021
12 Sa 10/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 100 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1196/20

Regelmäßige Beschäftigtenzahl bei Betrieb im Aufbau als Grundlage für § 23 Abs. 1 KSchGErhöhte Anforderungen an Auflösung nach § 9 KSchG bei langem ArbeitsverhältnisEinheitliche Festsetzung der Abfindung mit einem ArbeitgeberAbfindungsvoraussetzungen bei ruhendem ArbeitsverhältnisBerücksichtigung von Boni bei der Berechnung einer Abfindung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 10/21

DRsp Nr. 2022/1284

Regelmäßige Beschäftigtenzahl bei Betrieb im Aufbau als Grundlage für § 23 Abs. 1 KSchG Erhöhte Anforderungen an Auflösung nach § 9 KSchG bei langem Arbeitsverhältnis Einheitliche Festsetzung der Abfindung mit einem Arbeitgeber Abfindungsvoraussetzungen bei ruhendem Arbeitsverhältnis Berücksichtigung von Boni bei der Berechnung einer Abfindung

1. Auch bei einem im Aufbau befindlichen Betrieb gibt es einen regelmäßigen Beschäftigtenbestand i.S.v. § 23 Abs. 1 KSchG. Steigt die Mitarbeiterzahl innerhalb von sieben Monaten über den Schwellenwert von § 23 Abs. 1 KSchG und kündigt die Arbeitgeberin dann Arbeitnehmern zum Zwecke der Betriebseinschränkung, ist für die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke maßgeblich. Diese kennzeichnet die regelmäßige Beschäftigtenzahl. Anders ist dies nur dann, wenn von Beginn an geplant war, diese Belegschaftsstärke nur kurz zu überschreiten. Das Kündigungsschutzgesetz findet hingegen - wie hier - Anwendung, wenn es darum geht, den im Aufbau befindlichen aber erreichten und eigentlich beabsichtigten Beschäftigtenstand oberhalb der Grenze von § 23 Abs. 1 KSchG wieder zu reduzieren.