BGH - Urteil vom 11.06.2010
V ZR 85/09
Normen:
BGB § 147 Abs. 2; BGB § 308 Nr. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; ZPO § 411 Abs. 4; ZPO § 492 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 1585
DB 2010, 2726
DnotZ 2010, 913
JuS 2010, 1106
MietRB 2010, 304
NJW 2010, 2873
NZM 2010, 587
WM 2010, 1514
ZIP 2010, 1854
ZflR 2010, 599 (LS)
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 233/07
OLG Düsseldorf, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 56/08

Regelmäßiger Eingang einer Annahmeerklärung innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen im Falle finanzierter und beurkundungsbedürftiger Verträge bei vorheriger Bonitätsprüfung; Bewusstsein einer zumindest möglicherweise noch erforderlichen Erklärung für das Zustandekommen eines Vertrags als Voraussetzung der Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung; Haftung nach den Grundsätzen eines Verschuldens bei Vertragsschluss bei Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für durch eine überlange Bindung des Vertragspartners verursachte Schäden; Umkehr der Beweislast durch ein Verstreichenlassen einer im selbstständigen Beweisverfahren nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzten Frist

BGH, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen V ZR 85/09

DRsp Nr. 2010/11281

Regelmäßiger Eingang einer Annahmeerklärung innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen im Falle finanzierter und beurkundungsbedürftiger Verträge bei vorheriger Bonitätsprüfung; Bewusstsein einer zumindest möglicherweise noch erforderlichen Erklärung für das Zustandekommen eines Vertrags als Voraussetzung der Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung; Haftung nach den Grundsätzen eines Verschuldens bei Vertragsschluss bei Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für durch eine überlange Bindung des Vertragspartners verursachte Schäden; Umkehr der Beweislast durch ein Verstreichenlassen einer im selbstständigen Beweisverfahren nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzten Frist

BGB §§ 147 Abs. 2; 308 Nr. 1 ZPO §§ 411 Abs. 4; 492 Abs. 1 a) Bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB).b) Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt grundsätzlich das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist.