LG Duisburg, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 233/07
OLG Düsseldorf, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 56/08
Regelmäßiger Eingang einer Annahmeerklärung innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen im Falle finanzierter und beurkundungsbedürftiger Verträge bei vorheriger Bonitätsprüfung; Bewusstsein einer zumindest möglicherweise noch erforderlichen Erklärung für das Zustandekommen eines Vertrags als Voraussetzung der Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung; Haftung nach den Grundsätzen eines Verschuldens bei Vertragsschluss bei Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für durch eine überlange Bindung des Vertragspartners verursachte Schäden; Umkehr der Beweislast durch ein Verstreichenlassen einer im selbstständigen Beweisverfahren nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzten Frist
BGH, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen V ZR 85/09
DRsp Nr. 2010/11281
Regelmäßiger Eingang einer Annahmeerklärung innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen im Falle finanzierter und beurkundungsbedürftiger Verträge bei vorheriger Bonitätsprüfung; Bewusstsein einer zumindest möglicherweise noch erforderlichen Erklärung für das Zustandekommen eines Vertrags als Voraussetzung der Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung; Haftung nach den Grundsätzen eines Verschuldens bei Vertragsschluss bei Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für durch eine überlange Bindung des Vertragspartners verursachte Schäden; Umkehr der Beweislast durch ein Verstreichenlassen einer im selbstständigen Beweisverfahren nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzten Frist
BGB §§ 147 Abs. 2; 308 Nr. 1ZPO §§ 411 Abs. 4; 492 Abs. 1a) Bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2BGB).b) Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt grundsätzlich das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist.
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