BGH - Beschluß vom 10.09.1998
V ZB 11/98
Normen:
BGB § 139 ; WEG § 10 Abs. 3, Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR WEG § 15 Abs. 2 Musizieren 1
BGHR WEG § 15 Abs. 2 Musizieren 2
BGHR WEG § 15 Abs. 2 Ruhezeiten 1
BGHR WEG § 23 Abs. 4 Anfechtbarkeit 1
BGHR WEG § 23 Abs. 4 Auslegung 1
BGHR WEG § 23 Abws. 4 Unwirksamkeit, teilweise 1
BGHZ 139, 288
DB 1998, 2594
DRsp I(152)320a-e
DWE 1998, 177
FGPrax 1999, 7
JR 1999, 284
MDR 1999, 28
NJW 1998, 3713
NZM 1998, 955
WuM 1998, 738
ZMR 1999, 41

Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

BGH, Beschluß vom 10.09.1998 - Aktenzeichen V ZB 11/98

DRsp Nr. 1999/10298

Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

»a. Ein Eigentümerbeschluß, der Regelungen enthält, die auch für einen Sondernachfolger gelten sollten, ist wie eine Grundbucheintragung auszulegen. Die Auslegung ist nicht dem Tatrichter vorbehalten, sondern kann auch durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen. b. Ein Eigentümerbeschluß ist in der Regel nicht allein deshalb unwirksam, weil er für die Hausbewohner eine Ruhezeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorsieht. c. Eine Regelung, die das Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. d. Unwirksam ist auch eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler. e. Bei Teilunwirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses findet § 139 BGB entsprechend Anwendung.«

Normenkette:

BGB § 139 ; WEG § 10 Abs. 3, Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 45 Abs. 1 ;

Gründe (Auszug):

a.