OLG Köln - Urteil vom 23.12.2003
22 U 146/03
Normen:
BGB § 823 ; VVG § 67 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 6/03

Regressverzicht in der Feuerversicherung

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 22 U 146/03

DRsp Nr. 2004/2402

Regressverzicht in der Feuerversicherung

1. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Regressverzicht eines Feuerversicherers gegenüber einem Mieter aufgestellt hat, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, gelten auch im Falle eines auf familiären Beziehungen beruhenden und auf langfristige Nutzung angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnisses.2. Hat der Mieter/Nutzer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die das Brandrisiko und damit den Regressanspruch des Sachversicherers abdeckt, so ist für die Annahme eines stillschweigenden Regressverzichts des Sachversicherers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kein Raum.

Normenkette:

BGB § 823 ; VVG § 67 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gebäudeversicherer einer Frau T aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte (ein Bruder der Schwiegertochter der Versicherungsnehmerin) bewohnt Räume im Dachgeschoss von deren Haus F-Straße 6 in N. Dort verursachte er am Nachmittag des 31. Dezember 2001 einen Brandschaden, als er mit einem Stabfeuerzeug ein sogenanntes "Räuchermännchen" entzünden wollte, das auf einer Fensterbank seiner Wohnung stand, und dabei mit der Flamme des Feuerzeuges an die Übergardine geriet, die sofort in Flammen aufging.