BAG - Urteil vom 23.02.2021
3 AZR 267/20
Normen:
ATV-K/VKA § 15a; ATV-K/VKA § 16 Abs. 1; BAT § 46; GBV ; BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157;
Fundstellen:
BB 2021, 1203
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 668/19
ArbG Münster, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 780/18

Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf TarifverträgeRechtmäßigkeit des Wechsels der Zusatzversorgungskasse bei Sitzverlegung des ArbeitgebersGrenzen der betrieblichen Übung bei komplexen AltersversorgungssystemenKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei reinem Vollzug bestehender satzungsrechtlicher Vorgaben

BAG, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 267/20

DRsp Nr. 2021/7166

Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge Rechtmäßigkeit des Wechsels der Zusatzversorgungskasse bei Sitzverlegung des Arbeitgebers Grenzen der betrieblichen Übung bei komplexen Altersversorgungssystemen Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei reinem Vollzug bestehender satzungsrechtlicher Vorgaben

Orientierungssätze: 1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und des ihn ersetzenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für Sparkassenangestellte jeweils gültigen Fassung kann auch die in Ergänzung zum BAT geschlossenen für Sparkassenangestellte geltenden Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung erfassen. Dafür spricht, wenn die Satzung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse deklaratorisch in Bezug genommen ist (Rn. 28 ff.). 2. Wechselt die Arbeitgeberin ihren Sitz und wird damit eine andere Zusatzversorgungskasse zuständig, ist der daraus folgende Wechsel der Kasse von den versorgungstarifvertraglichen Regelungen im öffentlichen Dienst, die darauf ausgelegt sind, dass für jeden Versicherungspflichtigen nur eine Versicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung geführt wird, gedeckt (Rn. 34 ff.).