Die Antragstellerin wohnt seit Oktober 1996 mit ihrer minderjährigen Tochter in der Wohnung ihres Lebensgefährten S K, der die Wohnung von den Antragsgegnern gemietet hat. Er ist durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19.03.1998 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden.
Die Antragsgegner betreiben die Räumungsvollstreckung, Räumungstermin war auf den 24.04.1998 angesetzt.
Die Antragstellerin hat gegen die Ankündigung der Räumung Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Räumung zu unterlassen. Ferner hat sie beantragt, eine dahingehende einstweilige Anordnung zu erlassen.
Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluß abgeändert und die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin für unzulässig erklärt, weil es an einem gegen sie gerichteten Titel fehle.
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