I.
Die Parteien stritten um mietvertraglichen Konkurrenzschutz. Der Kläger hat in einem Haus der Beklagten Räume zum Betriebe einer Arztpraxis gemietet. Im selben Hause wird ein Dialysezentrum betrieben, dessen Räume die Beklagten dem Betreiber ebenfalls vermietet haben. Das Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz wie folgt erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dafür zu sorgen, daß das K. e.V., Sitz F., als Mieter der im Erdgeschoß, ersten Obergeschoß und zweiten Obergeschoß gelegenen Räume des Hauses W. in B. dort keine anderen ärztlichen Tätigkeiten entfaltet und/oder durch angestellte oder untermietende Ärzte entfalten läßt außer solchen, die der Behandlung von Dialysepatienten im Rahmen des Dialysezentrums dienen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten in medizinischen Notfällen.
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