BAG - Urteil vom 27.05.2020
5 AZR 101/19
Normen:
KSchG § 11 Nr. 1; BGB § 611a Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 159
AuR 2020, 437
BB 2020, 1843
EzA BGB 2002 § 615 Nr. 55
EzA-SD 2020, 7
NZA 2020, 1130
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 306/18
ArbG Nürnberg, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5977/17

Revisionsrechtliche Überprüfung der Auslegung einer Vergleichsregelung zur Beilegung von RechtsstreitigkeitenVerständnis der ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses in einem ProzessvergleichAnrechnung eines Zwischenverdienstes bei Endabrechnung des Arbeitsverhältnisses nach Vergleich im KündigungsschutzprozessZulässiger Verzicht des Arbeitnehmers auf Feiertagsvergütung im gerichtlichen Vergleich

BAG, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 101/19

DRsp Nr. 2020/11520

Revisionsrechtliche Überprüfung der Auslegung einer Vergleichsregelung zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten Verständnis der "ordnungsgemäßen" Abrechnung des Arbeitsverhältnisses in einem Prozessvergleich Anrechnung eines Zwischenverdienstes bei Endabrechnung des Arbeitsverhältnisses nach Vergleich im Kündigungsschutzprozess Zulässiger Verzicht des Arbeitnehmers auf Feiertagsvergütung im gerichtlichen Vergleich

Orientierungssätze: 1. Die Auslegung einer Vergleichsregelung, die zur Beilegung einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten verwendet wird, unterliegt als typische Vereinbarung der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung, selbst wenn der materielle Regelungsgehalt des Vergleichs ausschließlich individuell bestimmt ist (Rn. 12). 2. Eine Regelung in einem Prozessvergleich, mit der sich der Arbeitgeber zur "ordnungsgemäßen" Abrechnung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, zielt auf eine Entgeltberechnung anhand außerhalb des Vergleichs vorzufindender, von ihm unabhängig anzuwendender Rechtsnormen. Das schließt hinsichtlich eines aus § 615 BGB iVm. § 611 Abs. 1 BGB (seit 1. April 2017: § 611a Abs. 2 BGB) bestehenden Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung die Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB bzw. § 11 Nr. 1 KSchG ein (Rn. 16).