BGH - Urteil vom 27.11.2019
VIII ZR 165/18
Normen:
StromGVV § 2 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 433 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 277
NZM 2020, 213
WM 2020, 2088
ZMR 2020, 348
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 415/17
LG Itzehoe, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 116/17

Richten der in der Bereitstellung von Strom liegenden Realofferte des Versorgungsunternehmens an den Mieter durch Erfassen und Zuordnung des Stromverbrauchs einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler; Konkludente Annahme des Angebots durch die erfolgte Stromentnahme des Mieters

BGH, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 165/18

DRsp Nr. 2020/886

Richten der in der Bereitstellung von Strom liegenden Realofferte des Versorgungsunternehmens an den Mieter durch Erfassen und Zuordnung des Stromverbrauchs einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler; Konkludente Annahme des Angebots durch die erfolgte Stromentnahme des Mieters

Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt (im Anschluss an Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 14 und vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 21).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StromGVV § 2 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 433 Abs. 2;

Tatbestand