BVerfG - Kammerbeschluss vom 25.09.2019
1 BvL 4/19
Normen:
BGB § 556d Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S.349/18

Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der sog. Mietpreisbremse wegen Rückzahlung überzahlter Miete

BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 1 BvL 4/19

DRsp Nr. 2019/17241

Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der sog. "Mietpreisbremse" wegen Rückzahlung überzahlter Miete

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

BGB § 556d Abs. 1;

[Gründe]

I.

Das Verfahren betrifft durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) geschaffene Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse").

Die Kläger des Ausgangsverfahrens wenden sich gegen die Vereinbarung einer die nach diesen Vorschriften höchstzulässige Miete übersteigenden Miete. Sie nehmen die beklagte Vermieterin gerichtlich auf Rückzahlung überzahlter Miete in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt.