BVerfG - Beschluss vom 08.08.2019
3 B 41/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2748/14
OVG Sachsen, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 655/17

Richtige Benennung des Beklagten in einer Verwaltungsstreitsache; Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur Lärmminderung; Ausrichtung der Klage im Zweifel gegen den richtigen Beklagten; Ausdrückliche Benennung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels

BVerfG, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 3 B 41/18

DRsp Nr. 2019/15402

Richtige Benennung des Beklagten in einer Verwaltungsstreitsache; Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur Lärmminderung; Ausrichtung der Klage im Zweifel gegen den richtigen Beklagten; Ausdrückliche Benennung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels

1. Ist die Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift nicht eindeutig und fehlen andere aussagekräftige Umstände, kommt die Auslegungshilfe in Betracht, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den richtigen Beklagten gerichtet sein soll.2. In der Abweisung der Klage als unzulässig liegt ein Verfahrensmangel, wenn das Gericht die Klage als unzulässig erachtet, weil der Kläger im Rubrum der Klageschrift nicht den richtigen Beklagten benannt hat, aber eine Auslegung der Klageschrift nach §§133, 157 BGB ergibt, dass die Klage von vornherein gegen den richtigen Beklagten gerichtet war.3. Ist in der Klageschrift die Behörde angegeben, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen und den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, genügt diese Angabe gemäß §78 Abs.1 Nr.1 VwGO zur Bezeichnung des Beklagten.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3;

[Gründe]

I

Der Kläger begehrt die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur Lärmminderung.