OLG Hamm - Urteil vom 24.09.2014
31 U 64/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 220/13
LG Bochum, vom 06.03.2014

Rückforderung eines InvestitionszuschussesAuslegung der Förderbedingungen

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 31 U 64/14

DRsp Nr. 2016/2767

Rückforderung eines Investitionszuschusses Auslegung der Förderbedingungen

Sehen die Bedingungen eines Investitionszuschusses vor, dass spätestens mit Ablauf der Infrastruktur-Bindungsfrist des letzten geförderten Vorhabens ein abschließender Gesamtverwendungsnachweis unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einnahmen zu erstellen ist, so besteht kein Anspruch auf Rückgewähr des Zuschusses, wenn entgegen den Vorstellungen der beteiligten Parteien bei der Zusage der Fördermittel zum Zeitpunkt des Ablaufs der Infrastruktur-Bindungsfrist noch nicht alle Grundstücke verkauft sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 6. März 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

A.

540 ZPO)

Bezüglich des Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 506ff d.A.).